Jugendordnung


Gemäß Artikel 15 der Satzung der ZSG Victoria Buckenhofen 1879 e.V. gibt sich die Schützenjugend, bewusst der Verantwortung für die ihr anvertrauten Jugendlichen, die folgende Jugendordnung.

Sie wurde von der Vereinsjugendversammlung 1983 beschlossen und durch die Generalversammlung 1984 bestätigt.

Die Neufassung erfolgte durch die Vereinsjugendversammlung am 11.02.1989 und durch die Bestätigung der Generalversammlung am 17.03.1989.

Die letzte Änderung erfolgte auf der Jugendversammlung am 15.03.1998.

Artikel 1: Mitgliedschaft

Zur Schützenjugend der ZSG Victoria Buckenhofen 1879 e.V. gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

Artikel 2: Jugendarbeit

Die Jugendarbeit der ZSG Victoria Buckenhofen 1879 e.V. richtet sich nach der Jugendordnung der Bayerischen Sportschützenjugend im BSSB.

Artikel 3: Zweck

Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.

Die Schützenjugend will

  • durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben;
  • zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und durch Begegnung und Wettkämpfe den Kontakt zu anderen Gruppen fördern;
  • in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken;

Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

Artikel 4: Führung und Verwaltung

Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbständig nach Maßgabe dieser Ordnung und im Rahmen der Satzung des Vereines. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt; sie entscheidet darüber in eigener Zuständigkeit. Die Vereinsvorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Sie  kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und sie zur erneuter Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Vereinsausschuss endgültig.

Artikel 5: Organe

Die Organe der Schützenjugend sind

  1. die Vereinsjugendversammlung
  2. der Vereinsjugendausschuss

Artikel 6: Vereinsjugendversammlung

Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vereinsjugendleiter einberufen und geleitet und hat mindestens vier Wochen vor der Vereinshauptversammlung (Generalversammlung) stattzufinden.

Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen kann der Vereinsjugendleiter jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung sollte schriftlich erfolgen. Der Vereinsvorstand oder ein von ihm bestimmter Vertreter wird als beratendes Mitglied eingeladen.

Die Vereinsjugendversammlung setzt sich zusammen aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendausschusses.

Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied des Vereinsjugendausschusses mit je einer Stimme.

Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Antragsberechtigt sind die Schützenjugend des Vereins, die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses und die Organe des Vereins.

Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die

a) Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsjugendleitung

b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vereinsjugendkassiers

c) Beschlüsse über das Jahresprogramm

d) Beschlüsse über den Haushalt

e) Entlastung des Vereinsjugendausschusses

f) Wahl der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses (Vereinsjugendsprecher und Beiräte müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach Artikel 1 dieser Ordnung sein)

g) Annahme und Änderung der Jugendordnung

h) Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im Verein(Richtlinienkompetenz)

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus

  • dem ersten Vereinsjugendleiter (als Vorsitzenden)
  • dem zweiten Vereinsjugendleiter (als stellvertretendem Vorsitzenden)
  • dem Vereinsjugendkassier
  • dem Vereinsjugendsprecher
  • drei weiteren Beiräten

Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem die Vereinsvorstandschaft gewählt wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vereinsjugendausschusses kann der Vereinsjugendausschuss eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.

Die Vereinsjugendversammlung kann die Zahl der Beiräte bei Bedarf erweitern. Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat. Dies gilt sinngemäß auch für Beschlüsse.

Artikel 7: Leitung und Verwaltung

Der Vereinsjugendausschuss entscheidet zwischen den Vereinsjugendversammlungen über die Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt.

Der erste und der zweite Vereinsjugendleiter vertreten die Interessen der Schützenjugend im Verein.

Der erste Vereinsjugendleiter beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie. Er ist Mitglied der Vereinsvorstandschaft (des geschäftsführenden Vorstandes)