Vereinssatzung


Artikel 1: Zweck der Gesellschaft

Die Zimmerstutzen-Schützengesellschaft Victoria Buckenhofen 1879 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Gesellschaft ist sportliches Schießen nach den nationalen Regeln, die Förderung des Schützenwesens im Allgemeinen und die Erhaltung historischen Brauchtums und Überlieferungen. Einzelne Abteilungen (z.B. Wanderabteilung) können zusätzlich andere sportliche Ziele verfolgen.

Die Gesellschaft erstrebt keinerlei Gewinn. Sie ist politisch neutral und nicht militaristisch. Sie bekennt sich zur christlichen Weltanschauung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistung.

Artikel 2: Tätigkeit der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Artikel 3: Mittelverwendung

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

Artikel 4: Auflösung oder Aufhebung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Forchheim (Rechtsnachfolger der Gemeinde Buckenhofen), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (Beglaubigte Abschrift der Gemeinde Buckenhofen vom 12.08.1977)

Artikel 5: Name und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen „Zimmerstutzen-Schützengesellschaft Victoria Buckenhofen 1879 e.V.“. Sie hat den Sitz in 91301 Forchheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der schießsportliche Bereich der Gesellschaft ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Bayerischen Sportschützenbundes.

Die Wanderabteilung ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V.. Diese Abteilung erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen in dieser Abteilungen wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

Artikel 6: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 7: Mitgliedschaft

  1. Die Gesellschaft hat:
    • a) Mitglieder
    • b) Ehrenmitglieder
  2. Zur Aufnahme in die Gesellschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Mitglied können alle Personen werden. Minderjährige bedürfen der Genehmigung eines Erziehungsberechtigen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
  3. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied verpflichtet sich, die Satzung der Gesellschaft anzuerkennen und zu achten.
  4. Mitglieder, welche sich mit ihrer Tätigkeit in der Gesellschaft ganz besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Artikel 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Den Mitgliedern und Ehrenmitgliedern kann der Zutritt zu allen Veranstaltungen nicht verwehrt.
  2. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied ist verpflichtet, die Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten.
  3. Mitglieder und Ehrenmitglieder, welche die Interessen der Gesellschaft schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Beiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

Artikel 9: Erlöschen der Gesellschaft

  1. Beim Ableben eines Mitgliedes oder Ehrenmitgliedes erlischt die Mitgliedschaft.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Vorstandschaft ausgeschlossen werden (Artikel 8, Abs. 3). Das ausgeschlossene Mitglied wird durch einen eingeschriebenen Brief benachrichtigt und ist berechtigt, in der nächsten Generalversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft kann nur zum 31.12. eines Jahres, mit einer Frist von einem Monat, schriftlich gekündigt werden.
  4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Artikel 10: Beiträge der Mitglieder

  1. Die Gesellschaft erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung, auf Antrag der Vorstandschaft, jeweils festgelegt wird.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  3. Sämtliche Einnahmen der Gesellschaft sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.

Artikel 11: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie wird geleitet vom 1. oder 2. Vorstand. Die Einladung muß spätestens eine Woche schriftlich oder durch Aushang unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die Einberufung der Generalversammlung hat durch den 1. oder 2. Vorstand zu erfolgen.
  2. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
    • a) Bericht des Vorstandes, des 1. Schützenmeisters, des Schatzmeisters , der Kassenprüfer und des 1. Jugendleiters über das abgelaufene Geschäftsjahr.
    • b) Entlastung des Vorstands.
    • c) etwa anfallende Wahlen.
    • d) Verschiedenes.
  3. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben das aktive und passive Wahlrecht.
  4. Es sind zu wählen die Vorstandschaft, ohne Jugendleiter, (Artikel 14, Abs. 2) zwei Kassenprüfer und die Fahnenträger. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
  5. Bei Abstimmung über Anträge entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom sitzungsleitendem Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Artikel 12: Außerordentliche Generalversammlung

  1. Die Vorstandschaft kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  2. Der 1. oder 2. Vorstand muß eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn 1/3 der wahlberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
  3. Die außerordentliche Generalversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Generalversammlung.

Artikel 13: Satzungsänderung, Ausschluss, Auflösung

Zur Beschlussfassung über:

  1. Änderung der Satzung.
  2. Ausschluß eines Mitgliedes
  3. Auflösung bzw. Verschmelzung der Gesellschaft,

ist die Mehrheit 3/4 der in der Generalversammlung erschienenen wahlberechtigten Mitglieder erforderlich.

Artikel 13 Abs. 3 ist nur möglich, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, sie weiterzuführen. In diesem Falle kann die Gesellschaft nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung der Gesellschaft kann nur auf der Generalversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung darüber angekündigt ist.

Artikel 14: Leitung und Verwaltung

  1. Den Vorstand der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB bilden
    • a) der 1. Vorstand
    • b) der 2. Vorstand
  2. Der 1. und 2. Vorstand sind je allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt.
  3. Die Vorstandschaft besteht aus dem:
    • 1. Vorstand
    • 2. Vorstand
    • 1. Schützenmeister
    • 2. Schützenmeister
    • 3. Schützenmeister
    • 1. Jugendleiter
    • 2. Jugendleiter
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
    • 4 Beiräte
  4. Die Vorstandschaft wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt.
  5. Der Vorstandschaft obliegt es, die Veranstaltungen der Gesellschaft festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Die Vorstandschaft entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Vorstandsitzung wird geleitet vom 1. oder 2. Vorstand. Über die Sitzungen der Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegengezeichnet wird.
  6. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist die Vorstandschaft berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Generalversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den Vorstand der Gesellschaft keine Anwendung. Scheidet einer der Vorstände aus, so wird der Ausscheidende an der nächsten Generalversammlung neu gewählt. Der Verbleibende führt die Gesellschaft weiter. Scheiden beide Vorstände aus, so ist eine außerordentliche Generalversammlung mit Neuwahlen vom 1. Schützenmeister innerhalb von 4 Wochen satzungsgemäß einzuberufen.
  7. Die Kassenprüfer haben jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres (Artikel 6) eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der Generalversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer haben die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

Artikel 15: Schützenjugend

Die Mitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für die Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.

Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch die Vorstandschaft zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbständig. Die Gesellschaft stellt der Schützenjugend Mittel zur Verfügung, über die sie in Eigenständigkeit entscheidet. Die Vorstandschaft muß von der Jugendleitung über die Geschäftsführung der Jugend unterrichtet werden.

Die Vorstandschaft kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zu erneuter Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet die Vorstandschaft endgültig.

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde beschlossen von der Generalversammlung am 23.03.2013